Berlin-Moabit (Bochumer Straße) – Miete von 1.500 € auf 750 € gesenkt und 22.500 € Rückforderung
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In einem innerhalb weniger Wochen erfolgreich abgeschlossenen Mandat zeigt sich besonders deutlich das wirtschaftliche Potenzial der Mietpreisbremse. Die betroffene Altbauwohnung in der Bochumer Straße in Berlin-Moabit wurde zum 1. Oktober 2023 zu einer monatlichen Nettokaltmiete von 1.500 € vermietet. Bei einer Wohnfläche von 75 m² entspricht dies einem Quadratmeterpreis von 20 €/m².
Die verlangte Miete lag damit deutlich über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miethöhe – im Ergebnis mehr als doppelt so hoch. Die monatliche Überzahlung betrug rund 750 €.
Die Mietpreisrüge wurde fristgerecht innerhalb der 30-Monats-Frist des § 556g Abs. 2 BGB erhoben. Dadurch konnte die Rückforderung überzahlter Miete für den gesamten bisherigen Mietzeitraum geltend gemacht werden.
Für den Zeitraum von Oktober 2023 bis März 2026 ergab sich daraus ein Rückforderungsanspruch in Höhe von rund 22.500 €.
Namens und in Vollmacht der Mieter wurde die Überschreitung der zulässigen Miethöhe gerügt und der Vermieter zur Anpassung der Nettokaltmiete auf 711,96 € sowie zur Rückzahlung der überzahlten Beträge aufgefordert. Zugleich wurde Auskunft über etwaige Ausnahmetatbestände verlangt, insbesondere zu einer möglichen Vormiete oder durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen.
Im Ergebnis konnte eine außergerichtliche Einigung erzielt werden: Die Nettokaltmiete wurde auf 750 € monatlich reduziert. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 22.500 € wurde als Mietguthaben ausgestaltet, sodass die Mieter bis Anfang 2030 lediglich 250 € monatlich zahlen.
Der Fall zeigt exemplarisch, welches wirtschaftliche Potenzial die Mietpreisbremse entfalten kann. Treffen eine deutlich überhöhte Ausgangsmiete, eine niedrige Einordnung nach dem Mietspiegel und eine rechtzeitig erhobene Rüge zusammen, können sich Rückforderungsansprüche schnell auf erhebliche Beträge summieren.