Berlin-Wedding (Cambridger Straße) – Mietsenkung 1.460 € → 595 €, ~10.810 € Rückforderung (anhängig)
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1.460 € Nettokaltmiete für rund 70 m² in einfacher Wohnlage: Für zwei Mandanten haben wir die Miete einer Wohnung in der Cambridger Straße in Berlin-Wedding gerügt. Umgerechnet verlangt die Vermieterin 20,86 €/m².
Nach unserer vorläufigen Berechnung anhand des Berliner Mietspiegels 2026 sind jedoch lediglich 595,21 € monatlich zulässig. Die Miete liegt damit rund 864,79 € beziehungsweise 145 % über dem gesetzlichen Höchstbetrag – die Mandanten zahlen fast das Zweieinhalbfache der voraussichtlich zulässigen Miete.
Da die Rüge rechtzeitig innerhalb der ersten 30 Monate des Mietverhältnisses erhoben wurde, machen wir die Überzahlungen rückwirkend seit Mietbeginn geltend. Bis einschließlich August 2026 ergeben sich 8.215,50 € überzahlte Miete und ein überzahlter Kautionsanteil von 2.594,37 €. Insgesamt stehen damit bereits 10.809,87 € im Raum. Jeden weiteren Monat kommen 864,79 € hinzu.
Ein Ausnahmetatbestand von der Mietpreisbremse ist nach derzeitigem Stand nicht ersichtlich: Eine Vormiete gab es nach Angaben der Vermieterin nicht, und das Gebäude wurde bereits 1960 errichtet. Die behauptete umfassende Modernisierung wurde den Mietern vor Vertragsschluss nicht in der gesetzlich erforderlichen Textform mitgeteilt. Auch eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Maßnahmen und Kosten unter Abzug von Erhaltungs- und Instandsetzungsanteilen fehlt bislang.
Die Teilmöblierung trägt die Miethöhe ebenfalls nicht. Ein gesonderter Möblierungszuschlag ist nicht ausgewiesen; mehrere Geräte wurden laut Mietvertrag lediglich unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Für den Stellplatz setzt der Vertrag ausdrücklich 0 € an.
Bemerkenswert ist die bisherige Reaktion der Vermieterin: Statt die verlangten Nachweise vorzulegen, wandte sie sich trotz angeblicher anwaltlicher Vertretung unmittelbar mit einem persönlichen Appell an die Mieter. Ihr Einigungsvorschlag von 1.300 € nettokalt klingt zwar nach Entgegenkommen, läge aber noch immer 704,79 € über der vorläufig ermittelten Höchstmiete – und damit weiterhin bei mehr als deren Doppeltem.
Unsere Mandanten bleiben an einer vernünftigen außergerichtlichen Lösung interessiert. Ein Vergleich muss die extreme Mietüberhöhung und die bereits aufgelaufenen Rückzahlungsansprüche allerdings angemessen abbilden. Die Angelegenheit ist noch nicht abgeschlossen; wir werden über den Fortgang berichten.
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